Jurafuchs

§ 167

BGB
Erteilung der Vollmacht
Vertretung und Vollmacht
Stand 2026-05-04
(1)
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2)
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Prüfungsschema: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht
    2. Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf)
    3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt und duldet das Verhalten)
    4. Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)
    5. Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)
  2. Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht
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Prüfungsschema: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht
    2. Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf)
    3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)
    4. Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)
    5. Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)
  2. Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (h.M.)
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