Jurafuchs

§ 398

BGB
Abtretung
Übertragung einer Forderung
Stand 2026-05-04
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Prüfungsschema: Zweiterwerb der Hypothek
  1. Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
  2. Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
  3. Berechtigung hinsichtlich der Forderung
  4. Berechtigung bezüglich der Hypothek
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Abtretung (§ 398 BGB)
  1. Wirksame Einigung (Abtretungsvertrag)
  2. Bestand der Forderung
  3. Forderungsinhaberschaft des Zedenten
  4. Kein Ausschluss der Abtretung
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Sicherungszession (§ 398 BGB)
  1. Wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag)
    1. Abtretungsvereinbarung
    2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung
  2. Bestand einer Forderung
  3. Forderungsinhaberschaft des Zedenten
  4. Abtretbarkeit der Forderung
    1. Vertraglicher Ausschluss, § 399 2.Alt. BGB
    2. Inhaltsänderung bezüglich der Leistung, § 399 1.Alt. BGB
    3. Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben