Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__842.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).