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Jurafuchs

§ 1506

BGB
Anteilsunwürdigkeit
Stand 2026-04-13
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.

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