Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1506.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).