Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
§ 1506
BGBAnteilsunwürdigkeit
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04