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Jurafuchs

§ 1942

BGB
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Stand 2026-04-13
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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