(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1942.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).