Jurafuchs

§ 1942

BGB
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04
(1)
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2)
Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.