(1)
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2)
In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Prüfungsschema: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)
- Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
- Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
- Leistungsnähe
- Schutzinteresse des Gläubigers
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
Prüfungsschema: Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
- Wirksamer Vertrag im Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger
- Vereinbarung der Leistung an einen Dritten (Leistungsempfänger)
- Eigener Leistungsanspruch des Dritten
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 328 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.