(1)
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2)
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3)
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4)
Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Prüfungsschema: Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)
- Anspruch entstanden
- Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen
- Anspruch durchsetzbar
- Grob unverhältnismäßiger Aufwand für den Schuldner
- Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner
Prüfungsschema: Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB)
- Schuldverhältnis
- Befreiung des Schuldners gem. § 275 Abs. 1-3
- Erlangung eines Ersatzes für den geschuldeten Gegenstand
- Geschuldeter Gegenstand
- Ersatz bzw. Ersatzanspruch
- Ursachenzusammenhang zwischen Ersatzerlangung und zur Unmöglichkeit führendem Umstand
- Identität von geschuldetem Gegenstand und Ersatz
Prüfungsschema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Kein Ausschluss der Nacherfüllung
- Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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