Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
§ 479c
BGBErsatzteile und Werkzeuge
Reparaturverpflichtung des Herstellers
Stand 2026-05-04