Jurafuchs

§ 1417

BGB
Sondergut
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2)
Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3)
Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
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