Jurafuchs

§ 285

BGB
Herausgabe des Ersatzes
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
(1)
Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2)
Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Prüfungsschema: Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB)
  1. Schuldverhältnis
  2. Befreiung des Schuldners gem. § 275 Abs. 1-3
  3. Erlangung eines Ersatzes für den geschuldeten Gegenstand
    1. Geschuldeter Gegenstand
    2. Ersatz bzw. Ersatzanspruch
    3. Ursachenzusammenhang zwischen Ersatzerlangung und zur Unmöglichkeit führendem Umstand
    4. Identität von geschuldetem Gegenstand und Ersatz
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben