(1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.(2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.← § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben →