(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1988.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).