Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.Kostenlose Lern-AppDiese Norm interaktiv erleben5 interaktive Fälle zu § 266 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit→Sachmangel: Lieferung zu geringer Menge als Sachmangel – Minderlieferung→Minderlieferung (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)→Teilleistung→← § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld§ 267 Leistung durch Dritte →