Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2084.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).