(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__531.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).