Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
§ 925a
BGBUrkunde über Grundgeschäft
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Stand 2026-05-04