Jurafuchs

§ 1199

BGB
Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Rentenschuld
Stand 2026-05-04
(1)
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2)
Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 1199 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.