(1)
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2)
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Prüfungsschema: Eigentumserwerb an einem Grundstück (§§ 873, 925 BGB)
- Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB)
- Eintragung ins Grundbuch
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung, § 873 Abs. 2 BGB
- Verfügungsberechtigung des Veräußerers
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