(1)
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2)
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Prüfungsschema: Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)
- Wirksamer Vertrag zwischen den Parteien (=Schuldverhältnis)
- Unmöglichkeit, die schon bei Vertragsschluss vorlag, § 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
- Zu vertretende Unkenntnis des Schuldners (vermutet nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB)
- Schaden
Prüfungsschema: Unmöglichkeit bei mangelhafter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 bzw. § 283 S. 1 BGB)
- Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
- Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB/§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
- Schuldverhältnis
- (Anfängliche/Nachträgliche) Unmöglichkeit
- Kennen oder Kennenmüssen/Vertretenmüssen
- Schaden
Prüfungsschema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)
- Wirksamer Vertrag
- Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB
- Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB
- Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
- Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses
- Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen
- Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB
- Aufwendungen iSd 284
- Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
- Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
- Billigkeit der Aufwendungen
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