Jurafuchs

§ 342

BGB
Andere als Geldstrafe
Draufgabe, Vertragsstrafe
Stand 2026-05-04
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
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