Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§ 2103
BGBAnordnung der Herausgabe der Erbschaft
Einsetzung eines Nacherben
Stand 2026-05-04