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Jurafuchs

§ 1848

BGB
Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Stand 2026-04-13
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

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