Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
§ 1848
BGBGenehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Stand 2026-05-04