Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§ 1514
BGBZuwendung des entzogenen Betrags
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04