Jurafuchs

§ 196

BGB
Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Gegenstand und Dauer der Verjährung
Stand 2026-05-04
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.