Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__370.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).