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Jurafuchs

§ 370

BGB
Leistung an den Überbringer der Quittung
Stand 2026-04-13
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

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