Jurafuchs

§ 1223

BGB
Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
(1)
Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
(2)
Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
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