Jurafuchs

§ 254

BGB
Mitverschulden
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
(1)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2)
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Prüfungsschema: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
  1. Schuldverhältnis (Arbeitsverhältnis)
  2. Pflichtverletzung
  3. Verschulden (§§ 619a, 276 Abs. 1, 2 BGB)
  4. Schaden
  5. Konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers (§§ 254, 278 S. 1 BGB)
  6. Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung (§ 254 BGB analog)
    1. Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)
    2. Voraussetzungen des Haftungsprivilegs
      1. Geschützter Personenkreis
      2. Betrieblich veranlasste Tätigkeit
    3. Rechtsfolge (Umfang der Haftungsbegrenzung)
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