Jurafuchs

§ 738

BGB
Anmeldung des Erlöschens
Liquidation der Gesellschaft
Stand 2026-05-04
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
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