(1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.(2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.← § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft →