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Jurafuchs

§ 1434

BGB
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Stand 2026-04-13
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

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