Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§ 1097
BGBBestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Vorkaufsrecht
Stand 2026-05-04