Jurafuchs

§ 929

BGB
Einigung und Übergabe
Übertragung
Stand 2026-05-04
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Prüfungsschema: Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
  1. Aufschiebend bedingte Einigung
    1. Zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)
    2. Antrag erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung
  2. Übergabe
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger Erwerb
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
  1. Einigung
  2. Übergabe
    1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
    2. Besitzerwerb auf Erwerberseite
    3. auf Veranlassung des Veräußerers
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Berechtigung des Veräußerers (= Verfügungsbefugnis)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 2 BGB
  1. Einigung
  2. unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers
  3. vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
  4. Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben