Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.§ 333 BGB in Jurafuchs lernenAblehnung der Schuldübernahme durch den Dritten→Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten→Vertrag zugunsten Dritter: Abweichungen von zivilrechtlichen Grundsätzen→Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten →