Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Prüfungsschema: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)
- Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (§ 929 S.1 BGB)
- Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
- Rechtsverhältnis iSd. § 868 BGB
- Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers
- Potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
- Einigsein
- Berechtigung des Veräußerers oder bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 933 BGB)
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
- Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung
- Einigung
- Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)
- Einigsein
- Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
- Verkehrsgeschäft
- Tatsächliche Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB
- Gutgläubigkeit des Erwerbers noch im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 Abs. 2 BGB
- Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
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