Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§ 1496
BGBWirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04