Jurafuchs

§ 996

BGB
Nützliche Verwendungen
Ansprüche aus dem Eigentum
Stand 2026-05-04
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Prüfungsschema: Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB)
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
  2. Vornahme einer nützlichen Verwendung
  3. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung
  4. Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben