Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Prüfungsschema: Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB)
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
- Vornahme einer nützlichen Verwendung
- Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung
- Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung
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