Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__695.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).