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Jurafuchs

§ 695

BGB
Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Stand 2026-04-13
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

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