(1)
Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2)
Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Prüfungsschema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
- Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
- Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
Prüfungsschema: Herausgabe für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 987 Abs. 2 BGB)
- Vindikationslage zum Zeitpunkt, zu dem die Nutzungen nicht gezogen wurden
- Entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung schuldhaft die möglichen Nutzungen nicht gezogen
- Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
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