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Jurafuchs

§ 1031

BGB
Erstreckung auf Zubehör
Stand 2026-04-13
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

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