Jurafuchs

§ 327l

BGB
Nacherfüllung
Verbraucherverträge über digitale Produkte
Stand 2026-05-04
(1)
Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Prüfungsschema: Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
  1. Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB
    1. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag (§ 310 BGB): Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB).
    2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises.
  2. Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB.
  3. Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
  4. Nacherfüllungsverlangen, § 327l Abs. 1 S. 1 BGB.
  5. Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 327l Abs. 2 S. 1 BGB.
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