Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1146.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).