Jurafuchs

§ 892

BGB
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04
(1)
Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2)
Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Prüfungsschema: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
  1. Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
  2. Bewilligung der Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
  3. Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB)
  4. Fehlende Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
  5. Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs auf Eintragung der Vormerkung durch ein Verkehrsgeschäft (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
  6. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bewilligenden
  7. Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Bewilligenden daraus
  8. Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
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