(1)
Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2)
Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Prüfungsschema: Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB)
- Wahrnehmung eines objektiv (auch) fremden Geschäfts
- Eigengeschäftsführungswille
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Kenntnis der Fremdheit und mangelnde Berechtigung
Prüfungsschema: Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)
- Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB
- Fremdes Geschäft
- Eigengeschäftsführungswille
- Nichtberechtigung
- Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung
- Geltendmachung von Ansprüchen aus GoA durch den Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 S. 1, 2 BGB
- Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt
- Vermögenszuwachs beim Geschäftsherrn durch die Aufwendungen des Geschäftsführers und keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
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Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers, §§ 687 Abs. 2, S. 2, 684 S. 1 BGB (Fall)Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB – VoraussetzungenWahl der allgemeinen Vorschriften für Geschäftsherrn vorteilhaftAngemaßte Eigengeschäftsführung: Unterschiede zur Haftung des Geschäftsführers nach all…