Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.← § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter →