Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.Kostenlose Lern-AppDiese Norm interaktiv erleben5 interaktive Fälle zu § 872 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.Grundfall: Sperrmüll→Tabularersitzung→Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (Vorsatz)→Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)→← § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung →