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Jurafuchs

§ 352

BGB
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Stand 2026-04-13
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

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