(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__336.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).