(1)Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.(2)Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.← § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe →