Jurafuchs

§ 631

BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2)
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Prüfungsschema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Kein Ausschluss der Nacherfüllung
  5. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Prüfungsschema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)
  5. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts
  6. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
    1. Nicht vertragsgemäße Leistung
    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
    3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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