Jurafuchs

§ 200

BGB
Beginn anderer Verjährungsfristen
Gegenstand und Dauer der Verjährung
Stand 2026-05-04
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.