Jurafuchs

§ 1311

BGB
Persönliche Erklärung
Eheschließung
Stand 2026-05-04
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.