(1)Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.(2)Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.← § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt§ 1753 Annahme nach dem Tode →